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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 310 Abs. 1 BGB), eine juristische Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäfts­bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenste­hende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispiels­weise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Liefe­rung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück­lich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Diese sind als Aufforde­rung an den Käufer zu verstehen, dem Käufer ein Kaufangebot zu unterbreiten. Wird nicht schriftlich eine andere Gültigkeitsfrist vereinbart, ist das Angebot 90 Tage bindend. Installation, Inbetriebnahme und Schulung sind stets Gegenstand gesonderter Angebote, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Eingang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme erfolgt schriftlich, z. B. durch die Auftragsbestätigung.

(4) Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, gelten die im Angebot genannten Preise als Festpreis ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird bei Rechnungstellung gesondert ausgewiesen.

§ 3 Produktbeschaffenheit

(1) Soweit nicht anders vereinbart ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus­schließlich aus unseren Produktspezifikationen.

(2) Eigenschaften von Mustern sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich verein­bart wurde.

(3) Angaben zur Produktqualität sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Es ist uns vorbehalten, die Eigenschaften unserer Produkte im Rahmen des technischen Fortschrittes zu verändern.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestel­lung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss bei den Feeding-Produkten und ca. 12 Wochen bei Shaker-Produkten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre­ten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor­schriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt je­doch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesent­lich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglich­keit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unbe­rührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungs­ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transport­unternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme verein­bart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags­rechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder auf Grund dessen Verschulden verzögert, so lagert die die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand in diesem Fall gleich. Unsere Rechnung wird mit Einlagerung fällig.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshand­lung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertreten­den Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berech­nen wir eine pauschale Entschädigung. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes der nicht ange­nommenen Ware.

(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldan­sprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pau­schale entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzli­cher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversiche­rung. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird die Ware unversichert versandt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­stellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,- EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzah­lung i.H.v 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf­preis wird während des Verzuges mit 9% über dem Basiszinssatz der EZB ver­zinst. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsscha­dens vor. Der Zahlungsverzug stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlich­keit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen von Vorauszahlun­gen abhängig zu machen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei einer Bezahlung durch Scheck behalten wir uns das Eigentum bis acht Tage nach Gutschrift desselben vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

(a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre­tung mitteilt.

(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgen­den nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzli­chen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstel­lers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüg­lich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absen­dung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rüge­pflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb zwei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige ge­nügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelan­zeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlos­sen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Dabei behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, so kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

(6) Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Ein­bau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwen­dungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir zuvor zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vor­schriften zu verweigern.

(10) Für Mängel, die auf der fehlerhaften Installation durch den Käufer oder durch ihn beauftragten Dritten beruhen, leisten wir keine Gewähr.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwen­dungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausge­schlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von mittelbaren Schäden wie Mangelfolgeschäden z. B. entgangener Gewinn. Ansprüche aus dem ProdHaftG bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä­ßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha­dens begrenzt. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertre­ten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzun­gen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs­frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 24 Monate ab Gefahrübergang.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragli­che und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßi­gen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgeset­zes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rücktritt und Kündigung

(1) Wir sind berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die befürchten lassen, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Hierzu zählen insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund rechtskräftiger Titel durch den Gerichtsvollzieher oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2) In den unter (1) genannten Fällen können wir auch den Auftrag gegen Vorkasse ausführen oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen. Für ausstehende Lieferungen können Sicherheiten verlangt werden.

(3) Wenn unvorhergesehene Ereignisse wie Ein- und Ausfuhrverbote, Streik, Krieg, Naturkatastrophen oder die Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Materialien oder Teile, werden die Vertragspflichten für die Dauer dieser Störungen suspendiert. Laufende Fristen werden in diesen Fällen unterbrochen. Überschreiten die Störungen einen Zeitraum von vier Wochen, können beide Parteien von Ihren Vertragspflichten zurücktreten.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand und Datenschutz

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkun­gen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließli­cher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichts­stand des Käufers zu erheben.

(3) Wir speichern die für die Durchführung unserer Aufträge notwendigen Daten. Es gilt unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Homepage unter www.kuhnershaker.de einsehen können. Der Käufer kann nach der vollständigen Abwicklung des Auftrages und der Bezahlung die Löschung dieser Daten verlangen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: Mai 2018

Kuhner Shaker GmbH
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52134 Herzogenrath

Telefon: +49 2407 5548822
E-Mail: deoffice@kuhner.com

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